Allgemeine
Geschäftsbedingung AGB
Stand
September 2004
Der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Inko als Verkäuferin,
in folgendem Inko mit Sitz in Lemgo, Lagesche Str. 10-12
§
1 Allgemeines
Die
Durchführung von Verkaufsaufträgen erfolgt ausschließlich
zu den Geschäftsbedingungen der Inko GmbH.
Mit
der Auftragsbestätigung oder sonstiger Zuleitung dieser
Geschäftsbedingungen erlangen sie Wirksamkeit. Anders
lautende Vereinbarungen, sowie mündliche Abreden bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch die Inko GmbH. Mit
der Abnahme der Ware gelten die Geschäftsbedingungen
ausdrücklich als vereinbart.
§
2 Angebote und Bestätigungen
Alle
Angebote von Inko sind freibleibend. An den Käufer
ausgehändigte Muster, Abbildungen, Kataloge und ähnliches
gelten unter Vorbehalt von Produktveränderungen und
sind aus diesem Grund nicht rechtsverbindlich.
Von
Inko vorgelegte Angebote haben eine Gültigkeitsdauer
von Höchstens 30 Tagen, sofern nicht etwas anderes
vereinbart wurde.
§
3 Preise
Sollte
sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergeben,
gelten unsere Preise ab Lager Lemgo, ausschließlich
Verpackung; diese kann gesondert in Rechnung gestellt
werden.
Die
Preise werden berechnet auf der Grundlage der
Preisliste, die zum Zeitpunkt der Bestellung gültig
ist.
Fracht-
und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
§
4 Lieferung
Als
Erfüllungsort gilt Lemgo, sofern nicht ausdrücklich
ein anderer vereinbart wurde. Inko ist auch zu
Teillieferungen berechtigt.
§
5 Höhere Gewalt
Unter
höherer Gewalt wird hier folgendes verstanden: eine
Leistungsstörung auf der Seite von Inko, die nicht
durch die Schuld von Inko entstanden ist, wodurch die
Vertragserfüllung zeitweilig oder bleibend verhindert
wird, d. h. auch Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr,
Naturkatastrophen, Arbeitsstreik, Ausschluß von
Arbeitnehmern, Transportprobleme, Brand und andere
ernsthafte Störungen im Betrieb von Inko oder seiner
Zulieferer.
§
6 Aufschub und Vertragslösung
Im
Falle von höherer Gewalt ist Inko berechtigt, entweder
die Erfüllung des Vertrages für höchstens 3 Monate
aufzuschieben oder vom Vertrag gänzlich oder teilweise
zurückzutreten.
Tritt
beim Käufer eine Vermögensverschlechterung ein die
Zweifel an seiner
Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen,
insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten,
Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen
Lieferungen, schleppender Zahlungsweise so ist die Inko
vorbehaltlich der sonst zustehenden Rechte
berechtigt,
Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen bis
zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung zurückzubehalten
und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherungsleistung
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
§
7 Lieferzeit
Die
Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
Angegebene Lieferfristen sind zu keiner Zeit als endgültige
Fristen zu verstehen, es sei denn, da¾ dies ausdrücklich
vereinbart wird.
§
8 Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zur Versendung das Lager von Inko verlassen hat
und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
§
9 Eigentumsvorbehalt
Alle
Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er
seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
mit Inko getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck
erst bei dessen Einlösung. Der Käufer darf die
Ware an welcher Inko das Eigentum vorbehalten hat, im
Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verwenden,
es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet
oder die Zahlung eingestellt hat.
Der
Käufer darf die Ware nicht verpfänden oder zur
Sicherheit übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine
Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an
Inko ab.
Ist
der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in
Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich
sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt,
über die Ware zu verfügen. Inko kann in einem solchen
Fall die Rechte aus § 455 BGB geltend machen und/oder
die Einbeziehungsbefugnis des Käufers gegenüber der
Warenempfänger widerrufen. Inko ist dann berechtigt,
Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen und
diese vom Übergang der Forderungen auf Inko zu
benachrichtigen.
Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in Eigentum
von Inko stehende Ware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus der
Versicherung werden an Inko abgetreten. Inko nimmt diese
Abtretung an.
§
10 Bezahlung
Falls
keine ausdrücklich schriftliche Vereinbarung vorliegt,
sind Rechnungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum
netto zu zahlen. Sofern nicht schriftlich vereinbart
oder auf der Rechnung angegeben, gilt kein
Zahlungsrabatt.
Alle
Zahlungen sind ohne Abzug oder Verrechnung entweder auf
die von Inko angegebenen Konten oder in den Geschäftsräumen
der Inko zu leisten.
Falls
der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist
zahlt, ist er von rechts wegen in Verzug und Inko hat
das Recht, dem Käufer ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum
Zinsen zu berechnen und zwar auf der Grundlage von 2% über
dem jeweiligen Basiszinssatz.
Inko
ist des weiteren berechtigt, neben dem Kaufpreis und den
Zinsen vom Käufer die Erstattung aller gerichtlichen
und außergerichtlichen Inkassospesen, die durch verspätete
Bezahlung entstehen, ersetzt zu bekommen.
Ein
Anspruch, der vom Käufer per Scheck beglichen wird,
gilt erst dann als erfüllt, wenn die Auszahlung an Inko
vorbehaltlos stattgefunden hat. Wechsel werden nicht zur
Zahlung angenommen.
§
11 Gewährleistung und Haftung
Als
Rügefrist gilt ein Zeitraum von 10 Werktagen nach
Erhalt der Waren durch den Käufer.
Mängelrügen
sind schriftlich bei Inko einzureichen. Mängelrügen
berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht,
es sei denn, ihre Berechtigung ist durch Inko
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Falls die Mängel-rüge begründet ist, hat Inko die
Wahl, entweder einen angemessenen Schadenersatz zu
leisten und zwar maximal in Höhe des in Rechnung
gestellten Preises für die gelieferten und bemängelten
Waren oder die gelieferten Waren kostenlos zu reparieren
beziehungsweise zu ersetzen.
Zu
weiteren Schadensersatzleistungen sowie zur Vergütung
indirekter Schäden ist Inko zu keiner Zeit
verpflichtet., dies gilt nicht bei Produkten
zugesicherten Eigenschaften, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
und in den fällen, in denen nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Schäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Beanstandungen
in Bezug auf die gelieferte Warenmenge werden nur
anerkannt, wenn diese sofort bei Warenempfang geltend
gemacht wird. Die Kaufleute betreffende Untersuchungs-
und Rügepflichten der §§ 377 + 378 BGB bleiben unberührt.
§
12 Gerichtsstand
Für
alle Streitfälle, auch solche die lediglich von einer
der beiden Parteien als Streitigkeit betrachtet werden,
wird das am Sitz von Inko zuständige Amts- oder
Landgericht bindend festgelegt.
Dies
gilt sowohl für Streitigkeiten, die zwischen den
Parteien aufgrund eines Vertrages entstehen können, für
die die vorliegenden Bedingungen vollständig oder
teilweise zutreffen, als auch für Streitigkeiten
aufgrund weiterführender Vereinbarungen, die aus dem
Vertrag resultieren. Inko behält sich das Recht vor,
den Käufer an dessen Wohnort bzw. dem Sitz der Firma
oder vor einem anderen zuständigen deutschen Gericht zu
verklagen.
§
13 Anwendbares Recht
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder Ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht
berührt werden
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